Gartenordnung

Auszug aus unserer Gartenordnung

1. Bebauung

Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz, den betreffenden Bebauungsplänen und den Dienstanweisungen der Kreisverwaltung für Bauwesen für Bauten in Kleingärten.

1.1. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim zuständigen Bauordnungsamt eingeholt werden und die Zustimmung durch den Verpächter erfolgen. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.

1.2. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten.

1.3. Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein.

1.4. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 qm groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1 % der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.

                                           

2. Gehölze

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so das. Insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist.

2.1. Obstgehölze

2.1.1. Auf je 200 qm Gartenland dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muß bei diesen Bäumen mindestens 4 Meter betragen. Nur am Hauptweg und an der südlichen Gartengrenze sind 2 Meter Abstand ausreichend. In Altanlagen sind bei ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn Ausnahmen für den bestehenden Altbaumbestand möglich.

2.I.2. Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage, sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen Er-kenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen mindestens 1,5 Meter, bei Beerenobst-stammformen mindestens 1,0 Meter betragen.

2.2. Ziergehölze

2.2.1. Auf je 100 qm Gartenland ist die Anpflanzung/der Stand von 2 Ziergehölzen (Laub-und Nadelgehölze) mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 Meter zulässig. Ein Grenzabstand von 2,5 Metern ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine Wuchshöhe von 22,50 Meter nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

2.2.2. Großwüchsige Waldbäume - heimische Gehölze - haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.

3. Einfriedungen

3.1. Massive Einfriedungen und Stacheldraht sind nicht zulässig.

3.2. Die Gartenpforte ist in der im Bebauungsplan erstellten Form zu erhalten und zu pflegen. Ansonsten ist sie in der vom Verpächter jeweils festgelegten Ausführung zu erstellen und zu unterhalten.

3.3. Lebende Hecken sind entsprechend der Pflanzung des Bebauungsplanes zu erhalten, erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die bestimmte Heckenform ist einzuhalten. Eine Heckenhöhe von 1,10 Meter darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist.

Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.

3.4. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet.

Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 0,75 Meter mit engmaschigem Drahtgeflecht sind jedoch möglich. Entsprechende Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein.


4. Umweltschützende Maßnahmen

4.1. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. Bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall anzuwenden.

4.2. Der Gebrauch von Unkrautbekämpfungsmitteln in Kleingärten ist verboten.

4.3. Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.

4.4. Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.

4.5. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für Kompostherstellung nicht geeignetes Material muß abgefahren werden. Die Kompostanlage muß durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zu Be-lästigung anderer führen.

4.6. Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien richtet sich nach den Gemeindeordnungen.

4.7. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in die Gräben eingeleitet werden. Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen, wobei die Grabenprofile nicht verändert werden dürfen und der Wasserdurchfluss zu gewährleisten ist. Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit zwischen dem 15. August und dem 15. November durchgeführt werden. Während der Räumperiode ist jeweils nur eine Grabenseite zu reinigen. Die Weisungen des Eigentümers und derzuständigen Ämter sowie des Verpächters sind Folge zu leisten.

4.8. Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehälter darf nur werktags ab 20.00 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung führen.


5. Wege und Gemeinschaftsablagen

5.1. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

5.2. Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.

5.3.Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter getroffenen Regelungen bindend.

5.4. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegeschranken- und absperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutze aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden müssen dem Verpächter gemeldet werden.

5.5. Der Verpächter ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Verpächter einen entsprechenden Geldbetrag fest.


6. Ruhe und Ordnung

6.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

6.2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig von 08.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.

6.3. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht statthaft.

6.4. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Getränken ist, auch bei Erwirken einer Verkaufs- und Schankerlaubnis nicht zulässig.


7. Tierhaltung

Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Sonderregelungen werden vom Verpächter festgelegt. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen.

Verunreinigungen auf Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.


8. Verstöße

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.


9. Fachberatung

Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen uns Ratschläge zunutze zu machen.


10. Schlußbestimmungen

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrages.


Halberstadt, im Januar 1992



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